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Ambulante Familienhilfe SGB VIII

Unser Angebot im Rahmen der ambulanten Familienhilfe gemäß §31 SGB VIII umfasst eine umfassende Unterstützung von Familien, Kindern und Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen. Dies beinhaltet individuelle Maßnahmen zur Förderung der Erziehungskompetenz, Bewältigung von Alltagsproblemen sowie zur Stärkung familiärer Beziehungen. Beauftragt und bezahlt werden diese Leistungen durch das jeweilige Jugendamt. Unser Ziel ist es, die Selbständigkeit der Familie zu stärken und eine gesunde Entwicklung der Kinder in einem stabilen Umfeld zu gewährleisten. Im Wesentlichen bieten wir an:

  • Clearing § 27 (2) SGB VIII

  • Erziehungsbeistandschaft § 30 SGB VIII

  • Sozialpädagogische Familienhilfe § 31 SGB VIII

  • Aufsuchende Familientherapie (AFT) § 27 (3) SGB VIII

  • Hilfe für junge Volljährige § 41 SGB VIII

Sozialpädagogische Familienhilfe
§31 SGB VIII

unterstützt, berät und begleitet Familien. Sie soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Sie setzt auf die Stärkung vorhandener Ressourcen und bindet das Lebensfeld der zu Betreuenden mit ein. Flexible Erziehungshilfe kann auch andere teilstationäre und stationäre Hilfeformen ergänzen.

Aufsuchende Familien/Therapie (AFT)
§27 SGB VIII

Aufsuchende Familientherapie ist eine besondere Form der Jugendhilfe/Familienhilfe. Es handelt sich um ein systemisch-therapeutisches Angebot und zielt auf eine akute bis mittelfristige Problemlösung. AFT soll Familien erreichen, die mit herkömmlichen therapeutischen und Jugendhilfeangeboten nicht oder nicht mehr erreichbar sind. Sie setzt auf die Stärkung vorhandener Ressourcen. Die AFT orientiert sich an den „Qualitätskriterien der DGSF zur Praxis der Aufsuchenden Familientherapie“.

Hilfe für junge Volljährige 
§27/41 SGB VIII

 

als familienergänzende Hilfe für bereits volljährige junge Menschen in besonderen Problemlagen, bzw. Lebenslagen. Als Verlängerung bisheriger Hilfen, z.B. Auszug aus Pflegefamilie, Jugendwohnen mit Volljährigkeit. Die Jugendhilfeleistung „Hilfe für junge Volljährige" setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen und sorgfältigen Einschätzung der Fachkräfte zu erwarten ist, dass die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum erkennbar gefördert werden können. Die Hilfen sind als längerfristig geplant anzusehen (1 – 3 Jahre) und beinhalten verschiedene methodische Ansätze (von Einzelangeboten bis zur Gruppenarbeit). Die Betreuung zielt auf eine akute, mittel- oder längerfristige Problemlösung, setzt auf die Stärkung vorhandener Ressourcen und bindet das Lebensfeld der zu Betreuenden mit ein.

Clearing
§27 SGB VIII

ist ein Jugendhilfeangebot, das zur Klärung von strukturellen, persönlichen, situativen und erzieherischen Problemlagen in Familien angewandt wird. Es wird in Familien eingesetzt, bei denen die fallführende Stelle des Jugendamtes generell einen Hilfebedarf sieht, jedoch noch weitgehend Unklarheit über Art und Umfang der Hilfe besteht. Ebenso bei Familien oder Symptomträgern, zu denen der Zugang schwierig oder unmöglich scheint, bei komplexen familiären Situationen, die ein Offenlegen bestehender Beziehungs- und Kommunikationsstrukturen erfordern oder bei Verstrickung von pädagogischen Fachkräften mit der Familie. Es soll bewusst ein unvoreingenommener Blick "von außen und innen" genutzt werden. Die Hilfe findet unmittelbar in der Familie statt und versteht sich als handlungsorientierte, aktivierende Klärungshilfe. Die in den familiären Alltag eingebundene Hilfe klärt über Stärken und Ressourcen, Belastungen und Risikofaktoren, Kompetenzen und Realisierungschancen auf. Ziel ist es, eine von allen Beteiligten getragene Einschätzung der familiären Situation zu erarbeiten, die als gemeinsame Grundlage für weitere zielorientierte Veränderungsprozesse dienen kann. In der Diagnosephase mit konkreten Fragestellungen wird von den Beteiligten Profil und Umfang weiterer möglicher Hilfen entwickelt.

Erziehungsbeistandschaft
§30 SGB VIII

Bei der Erziehungsbeistandschaft werden Problemlagen von Minderjährigen unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes bearbeitet. Insbesondere sollen die Entwicklungsprobleme sowohl unter dem Gesichtspunkt des familiären Kontextes als auch der Autonomiebestrebungen gesehen und gefördert werden. Im Mittelpunkt steht die Hilfe für den Minderjährigen. Stärkung der Beziehung zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen. Des weiteren Hilfestellung bei schulischen Problemen, Ablösungsprozessen und Verselbständigung. Einbindung in soziale Systeme, Peergroups, Vereine etc. Dieses Angebot unterscheidet sich in seinen Zielen und Methoden von der SPFH, bei der verstärkt die gesamte Familie im Fokus steht. Die Mitarbeit der Eltern ist notwendig und gewünscht, stellt aber nicht den Schwerpunkt der Arbeit dar.

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